Grundrecht Religionsfreiheit hebelt Grundrecht Tierschutz aus

Ein weiterer barbarischer Brauch im Namen Allahs hält höchtsrichterlich genehmigt Einzug nach Deutschland und hebelt eine zivilisatorische Errungenschaft aus. Trotz eines Verbotes des betäubungslosen Schlachtens im Tierschutzgesetz und trotz der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz, dürfen Moslems zukünftig schächten, also betäubungslos schlachten.

Im Jahre 2002 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass einem moslemischen Metzger zur Ausübung seiner Religionsfreiheit das betäubungslose Schlachten nicht verboten werden dürfe. Daraufhin gaben die unionsregierten Länder ihren Widerstand gegen eine Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz auf. Die Hoffnung, der Barberei des Schächtens hiermit einen Riegel vorzuschieben, scheiterte am Bundesverwaltungsgericht. Diese sahen das Recht auf hemmungslose Ausübung der Religionsfreiheit als höherwertig an als das Recht der Tiere auf einen möglichst schmerzarmen Tod.

Trotz der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz dürfen Tiere aus religiösen Gründen auch ohne vorherige Betäubung getötet werden. Das Bundesverwaltungsgericht ließ das so genannte Schächten von Tieren zu. Das Tierschutzgesetz sehe Ausnahmen für Religionsgemeinschaften vor, wenn ihnen zwingende Glaubensvorschriften den Fleischgenuss von unter Betäubung geschächteten Tieren verbieten, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Damit setzte sich ein türkischer Metzger aus Hessen durch, dem von den zuständigen Behörden eine Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Rindern und Schafen ohne vorherige Betäubung verwehrt worden war. Der seit 25 Jahren in Deutschland lebende Kläger hatte sich auf zwingende religiöse Vorschriften berufen, die ihm und seinen muslimischen Kunden verböten, Fleisch von vor der Schlachtung betäubten Tieren zu essen.
Verfassungsgericht gab Metzger Recht

Für das Schächten sind aber gerichtliche Ausnahmegenehmigungen erforderlich, die dem Metzger seit 1995 nicht mehr erteilt worden waren. Im Januar 2002 urteilte jedoch das Bundesverfassungsgericht, der Kläger werde in seiner Religionsfreiheit und seiner Berufsausübung eingeschränkt. Sechs Monate nach dieser Entscheidung wurde der Tierschutz ins Grundgesetz aufgenommen und zum Staatsziel erklärt. Daraufhin war der Rechtsstreit in eine neue Runde gegangen.

Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz schließe eine Ausnahmegenehmigung für einen moslemischen Metzger zum betäubungslosen Schlachten von Rindern und Schafen nicht aus, sagte nun der Vorsitzende Richter Dieter Kley zur Begründung. Das Gesetz beachte sowohl die Grundrechte als auch das Ziel des Tierschutzes und werde beiden Interessen dadurch gerecht, dass es Ausnahmegenehmigungen eng an religiöse Gründe binde.
Bei Tierschützern löste das Urteil Enttäuschung und Empörung aus. “Dieses Urteil hat zur Folge, dass tausendfaches Tierleid nun auch noch den obersten richterlichen Segen hat”, sagte der Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, Wolfgang Apel. “Das Grundgesetz ist mit Füßen getreten worden”, erklärte Mechthild Oertel vom Vorstand der Organisation “ProVieh”. Sie warf dem Gericht mangelnde Zivilcourage vor, weil es sich auf die Religionsfreiheit berief. “Die heutige Entscheidung ist ein großer Rückschritt und ein katastrophales Signal für den Tierschutz”, sagte die Geschäftsführerin der Stiftung “Vier Pfoten”, Marlene Wartenberg.

Ein weiterer barbarischer Brauch im Namen Allahs hält höchtsrichterlich genehmigt Einzug nach Deutschland und hebelt eine zivilisatorische Errungenschaft aus. Trotz eines Verbotes des betäubungslosen Schlachtens im Tierschutzgesetz und trotz der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz, dürfen Moslems zukünftig schächten, also betäubungslos schlachten.

Im Jahre 2002 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass einem moslemischen Metzger zur Ausübung seiner Religionsfreiheit das betäubungslose Schlachten nicht verboten werden dürfe. Daraufhin gaben die unionsregierten Länder ihren Widerstand gegen eine Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz auf. Die Hoffnung, der Barberei des Schächtens hiermit einen Riegel vorzuschieben, scheiterte am Bundesverwaltungsgericht. Diese sahen das Recht auf hemmungslose Ausübung der Religionsfreiheit als höherwertig an als das Recht der Tiere auf einen möglichst schmerzarmen Tod.

Trotz der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz dürfen Tiere aus religiösen Gründen auch ohne vorherige Betäubung getötet werden. Das Bundesverwaltungsgericht ließ das so genannte Schächten von Tieren zu. Das Tierschutzgesetz sehe Ausnahmen für Religionsgemeinschaften vor, wenn ihnen zwingende Glaubensvorschriften den Fleischgenuss von unter Betäubung geschächteten Tieren verbieten, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Damit setzte sich ein türkischer Metzger aus Hessen durch, dem von den zuständigen Behörden eine Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Rindern und Schafen ohne vorherige Betäubung verwehrt worden war. Der seit 25 Jahren in Deutschland lebende Kläger hatte sich auf zwingende religiöse Vorschriften berufen, die ihm und seinen muslimischen Kunden verböten, Fleisch von vor der Schlachtung betäubten Tieren zu essen.
Verfassungsgericht gab Metzger Recht

Für das Schächten sind aber gerichtliche Ausnahmegenehmigungen erforderlich, die dem Metzger seit 1995 nicht mehr erteilt worden waren. Im Januar 2002 urteilte jedoch das Bundesverfassungsgericht, der Kläger werde in seiner Religionsfreiheit und seiner Berufsausübung eingeschränkt. Sechs Monate nach dieser Entscheidung wurde der Tierschutz ins Grundgesetz aufgenommen und zum Staatsziel erklärt. Daraufhin war der Rechtsstreit in eine neue Runde gegangen.

Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz schließe eine Ausnahmegenehmigung für einen moslemischen Metzger zum betäubungslosen Schlachten von Rindern und Schafen nicht aus, sagte nun der Vorsitzende Richter Dieter Kley zur Begründung. Das Gesetz beachte sowohl die Grundrechte als auch das Ziel des Tierschutzes und werde beiden Interessen dadurch gerecht, dass es Ausnahmegenehmigungen eng an religiöse Gründe binde.
Bei Tierschützern löste das Urteil Enttäuschung und Empörung aus. “Dieses Urteil hat zur Folge, dass tausendfaches Tierleid nun auch noch den obersten richterlichen Segen hat”, sagte der Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, Wolfgang Apel. “Das Grundgesetz ist mit Füßen getreten worden”, erklärte Mechthild Oertel vom Vorstand der Organisation “ProVieh”. Sie warf dem Gericht mangelnde Zivilcourage vor, weil es sich auf die Religionsfreiheit berief. “Die heutige Entscheidung ist ein großer Rückschritt und ein katastrophales Signal für den Tierschutz”, sagte die Geschäftsführerin der Stiftung “Vier Pfoten”, Marlene Wartenberg.(Quelle: www.pi-news.net)




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